Satzung des Gesangvereins "Eintracht" Queichhambach
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein, der Mitglied beim Deutschen Chorverband ist, führt den Namen Gesangverein "Eintracht" Queichhambach mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Annweiler-Queichhambach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Landau eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieser Ziele hält der Chor regelmäßig Chorporben ab, veranstaltet Konzerte und Liederabende und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sondern sie soll zusätzlich dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen. Dieser Anspruch besteht nur im Rahmen der geltend steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Organe des Vereins.
§ 3 Mitglieder Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jeder sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: • Durch freiwilligen Austritt • Durch Tod • Durch Ausschluß Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluß eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Macht ein Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes von der Berufung keinen Gebrauch, so ist er mit dem Ausschluß einverstanden, so daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel Die Verwendung der Finanzmittel erfolgt ausschließlich gemäß § 2 (Vereinszwecke) dieser Satzung.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: • Die Mitgliederversammlung • Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt, und zwar in der Zeit von Januar bis April, sie ist vom Vorstand einzuberufen. Im übrigen auch dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Kassenprüfung findet jedoch jährlich statt. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird danach schriftlich festgelegt und von den Kassenprüfern unterschrieben. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch eine Anzeige im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Annweiler "Trifelskurier" einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben. • Jahresbericht des 1.Vorsitzenden • Kassenbericht des Rechners • Bericht der Kassenprüfer • Aussprache über die Berichte • Entlastung des Vorstandes • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren • Wahl von zwei Beisitzern für die Dauer von 4 Jahren • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 4 Jahren • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages • Festlegung einer Ehrenordnung • Entscheidung über eine Berufung nach § 3 dieser Satzung • Festlegung und Abänderung der Satzung • Beschluß über die Auflösung des Vereins
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: • dem geschäftsführenden Vorstand und • dem Beirat bestehend aus zwei aktiven Mitgliedern genannt Beisitzer. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: • der Vorsitzende • der stellvertretende Vorsitzende • der Schriftführer • der Rechner
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl
kann schriftlich in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen. Dies muß vor der Wahl einstimmig beschlossen werden. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Ergänzungswahlen sind auch möglich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Diese Beschlüsse werden vom Schriftführer in schriftlicher Form protokolliert. Für Vorstandsbeschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Rechner. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Gemäß § 26 Absatz 2 BGB ist bestimmt, daß Rechtshandlungen, die den Verein zu mehr als 500,00 € für den Einzelfall verpflichten, vom Vorstand genehmigt und unterzeichnet werden müssen. Im Innenverhältnis ist bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden tätig werden darf.
§11 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der im zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins“ stehen. Die so einberufene Mitgliederversammlung wird erst beschlußfähig, wenn dreiviertel seiner Mitglieder anwesend sind. Für die Auflösung ist dann eine Vierfünftel-Mehrheit erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. . Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oer eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Das Vermögen kann nur für gemeinnützige kulturelle Zwecke (z. B. Chorgesang, Instrumentalgruppen etc...) verwendet werden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2016 beschlossen worden.